04.06.2015

Milliardenhohe Steuerauflage für AKW-Betreiber ist rechtsgültig und fair

Die Kernbrennstoffsteuer ist mit dem geltenden EU-Recht vereinbar - das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag beurteilt. Die in Deutschland erhobene Kernbrennstoffsteuer ist somit in Einklang mit dem geltenden EU-Recht zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom. Mit diesem Urteil folgt der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts im Februar dieses Jahres hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der deutschen Kernbrennstoffsteuer. „Das Urteil des EuGH ist entscheidend für eine faire Kostenverteilung der durch die Nutzung von Kernenergie entstehenden Kosten und entlastet gleichzeitig die deutschen Steuerzahler", begrüßt Martina Werner, energie- und industriepolitische Sprecherin der SPD-Europaabgeordneten, die Entscheidung des EuGH. Bei der Kernbrennstoffsteuer handelt es sich um eine am 1. Januar 2011 eingeführte nationale Steuer, die zu entrichten ist, wenn in Atomkraftwerken die Kernbrennstoffe Uran und Plutonium zur gewerblichen Stromerzeugung eingesetzt werden. Durch die bestätigte Rechtsgültigkeit der deutschen Kernbrennstoffsteuer müssen Betreiber von deutschen Atomkraftwerken auch in Zukunft jährlich bis zu 1,3 Milliarden Euro an Kernbrennstoffsteuern zahlen. "Die Kernbrennstoffsteuer stellt sicher, dass die Verursacher für die direkten und indirekten Kosten aufkommen, die durch den Betrieb von Atomkraftwerken entstehen“, betont die SPD-Europaabgeordnete Martina Werner: „Gerade die Endlagerfrage für den hochradioaktiven Abfall und der Rückbau der Anlagen bleiben umstritten und sind mit enormen Kosten verbunden, die nicht auf die Steuerzahler abgewälzt werden dürfen.“ Das Hamburger Finanzgericht hatte den Kernkraftwerksbetreibern im April 2014 vorläufigen Rechtsschutz gewährt, der vom Bundesfinanzhof im Dezember 2014 aufgehoben wurde. Die deutsche Kernbrennstoffsteuer muss bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht und durch den Europäischen Gerichtshof gezahlt werden. Das Finanzgericht Hamburg hat den Fall vor dem EuGH gebracht mit der Begründung, dass das geltende Unionsrecht der Einführung einer nationalen Steuer auf zur Stromerzeugung verwendete Kernbrennstoffe entgegensteht. Weitere Informationen: Büro WERNER +32 228 47782 und Andrea Bracht +32 473 930 060 (Pressesprecherin)