04.06.2015Wo Himbeere drauf steht, muss auch Himbeere drin sein! Wenn auf einer Teeverpackung Himbeeren abgebildet sind, dann müssen auch Himbeeren im Produkt verarbeitet sein – so hat der EuGH am Donnerstag geurteilt. Im Verfahren ging es um irreführende Produktangaben bei einem Himbeer-Vanille-Tee des Unternehmens „Teekanne“. „Es ist wichtig, dass die Verbraucher bereits mit einem Blick auf eine eindeutige Etikettierung sicher gehen können, was im Einkaufskorb landet“, begrüßt Susanne Melior, SPD-Abgeordnete im Ausschuss für öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, das Urteil: „Wo Himbeere drauf steht, muss auch Himbeere drin sein!" Für die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln existieren in der EU klare Regeln, die die Konsumenten vor Falschangaben schützen. Doch auf der Verpackung des aromatisierten Früchtetees "Felix Himbeer-Vanille Abenteuer" wirbt die Firma Teekanne mit Bildern von prallen Himbeeren und leuchtenden Vanilleblüten für die „natürlichen Zutaten" und "natürlichen Aromen" im Produkt. Tatsächlich besteht der Tee aber aus Zutaten wie Hibiskus, Äpfeln und süßen Brombeerblättern - Himbeeren und Vanille sind nur als natürliche Aromen enthalten. Aus diesem Grund klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) bereits 2012 vor dem Düsseldorfer Landesgericht auf Unterlassung. Die Entscheidung des EuGH schafft Klarheit über der Frage, ob auf Verpackungen Bilder von Zutaten verwendet werden dürfen, gar nicht im Produkt enthalten sind. Susanne Melior unterstreicht, dass die Aufmachung und Werbung von Lebensmitteln entsprechend der europäischen Richtlinien die Verbraucher und Verbraucherinnen nicht in die Irre führen und täuschen dürfen. Die Richtlinie 2000/13/EG harmonisiert auf der Ebene der EU die Vorschriften zur Etikettierung, Aufmachung und Werbung vorverpackter Lebensmittel, damit die Verbraucher in Europa eine sachkundige Wahl beim Einkauf treffen können. Weitere Informationen: Büro Melior +32 2 28 45183 und Andrea Bracht +32 473 930 060 (Pressesprecherin)